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§ 9 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
 

§ 9 LJG – Jagdpachtvertrag (1)

(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre. Ob eine Jagd Hochwild- oder Niederwildjagd ist, entscheidet im Zweifelsfall die untere Jagdbehörde; die Entscheidung wird dem Verpächter mitgeteilt.

(2) Im Jagdpachtvertrag sollen Regelungen über den Wildschadensersatz auch für nicht geschützte Sonderkulturen getroffen werden.

(3) Der Jagdpachtvertrag ist der unteren Jagdbehörde unter Vorlage der Vertragsurkunde durch den Verpächter unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die Unter- und Weiterverpachtung sowie die Aufnahme eines Mitpächters.

(4) Ausnahmegenehmigungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes erteilt die untere Jagdbehörde.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Jagdverpachtung für gemeinschaftliche Jagdbezirke durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).