§ 6 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 6 LJG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke (1)
(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 Hektar. Bei ihrer Berechnung sind die Grundflächen mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht. Die untere Jagdbehörde kann für Bezirke mit einer Größe über 225 Hektar Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
(2) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbstständige Jagdbezirke darf nur zugelassen werden, wenn sie jagdwirtschaftlich vertretbar und wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig ist. Eine Teilung in Wald- und Feldjagden ist unzulässig.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).