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§ 31 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Neunter Abschnitt – Wild- und Jagdschaden
 

§ 31 LJG – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (1)

(1) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges in Wild- und Jagdschadenssachen ist ein Feststellungsverfahren (Vorverfahren) vor der zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt durchzuführen, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist; die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach dessen Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Wird die Durchführung des Vorverfahrens abgelehnt oder ein Vorbescheid ohne ausreichenden Grund in angemessener Frist nicht erlassen, so ist die Klage abweichend von Satz 2 zulässig.

(2) Die für das Vorverfahren zu erhebenden Kosten werden den Beteiligten entsprechend dem Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium regelt das Nähere über das Vorverfahren, insbesondere die Kostenverteilung, die Bestellung von Wildschadensschätzern und deren angemessene Entschädigung, durch Rechtsverordnung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).