Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Achter Abschnitt – Jagdschutz
 

§ 29 LJG – Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher (1)

(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.

(2) Die bestätigten Jagdaufseher unterstehen der Aufsicht der unteren Jagdbehörde.

(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.

(4) Ein bestätigter Jagdaufseher muss bestellt werden, wenn die untere Jagdbehörde dies verlangt und wenn ohne die Bestellung ein Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz wäre. Übt er den Jagdschutz auf einer Fläche von mehr als 800 Hektar aus, muss der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger sein.

(5) Haben weder der Jagdausübungsberechtigte noch der für den Jagdbezirk bestätigte Jagdaufseher ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde ihres Jagdbezirkes oder in einer an den Jagdbezirk angrenzenden Gemeinde, so hat der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde eine Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Jagdaufseherprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).