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§ 23 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Sechster Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
 

§ 23 LJG – Abschussregelung, Abschusskontrolle (1)

(1) Innerhalb der Hegegemeinschaft schätzt diese vor Aufstellung der Abschusspläne gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes die Höhe und Gliederung des in ihren Jagdbezirken vorhandenen Wildbestandes und unterbreitet den Jagdausübungsberechtigten eine Empfehlung über den Gesamtabschuss in der Hegegemeinschaft und seine Gliederung nach Geschlecht und Klassen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde jährlich seinen Vorschlag für den Abschussplan vorzulegen, in dem der unter Berücksichtigung des waldbaulichen Gutachtens geschätzte Wildbestand sowie der Abschuss zahlenmäßig getrennt nach Geschlecht und Klassen anzugeben ist; für Rehwild ist der Vorschlag für den Abschussplan für einen Zeitraum von in der Regel drei Jahren vorzulegen. Legt der Jagdausübungsberechtigte der unteren Jagdbehörde innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen ordnungsgemäßen Vorschlag für den Abschussplan vor, so wird dieser von Amts wegen festgestellt. Die untere Jagdbehörde kann die Angaben des Jagdausübungsberechtigten bei begründeten Zweifeln überprüfen.

(3) Kommt zwischen der unteren Jagdbehörde und dem Kreisjagdbeirat das nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erforderliche Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheidet die obere Jagdbehörde.

(4) Den Erfordernissen des Waldbaues und der Steigerung der Holzerzeugung ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege derjenigen Wildarten zu geben, die den Waldaufbau schädigen können. Die untere Jagdbehörde hat hierzu ein waldbauliches Gutachten des zuständigen Forstamtes einzuholen; das Nähere über die zu begutachtenden Jagdbezirke und die Erstellung des waldbaulichen Gutachtens regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Wenn das waldbauliche Betriebsziel ausweislich dieses Gutachtens gefährdet oder erheblich gefährdet ist, muss der Abschuss gegenüber dem bisherigen im angemessenen Umfang erhöht werden; dies gilt nicht, wenn das vorherige waldbauliche Gutachten eine höhere Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles ausweist als das aktuelle. Bei Gefährdung oder erheblicher Gefährdung des waldbaulichen Betriebsziels kann der Verpächter vom Pächter verlangen, dass ihm oder seinem Beauftragten erlegte Stücke zum Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes vorzuzeigen sind.

(5) Dem Kreisjagdbeirat ist bei der Beratung über die Abschussfestsetzung von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen die regionale Wildschadenssituation in den in § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten landwirtschaftlichen Kulturen darzustellen.

(6) Über den Abschuss und über verendete Stücke von abschusspflichtigem Wild sowie von Schwarzwild ist

  1. 1.
    der unteren Jagdbehörden monatlich eine schriftliche Abschussmeldung zu erstatten,
  2. 2.
    eine Abschussliste zu führen und auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die untere Jagdbehörde soll die zur Erfüllung des Abschussplanes für Schalenwild erforderlichen Anordnungen oder Maßnahmen treffen, wenn der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Bei einer dreijährigen Abschussfestsetzung für Rehwild ist im ersten Jahr der Laufzeit des Abschussplanes mindestens ein Drittel des insgesamt festgesetzten Abschusses zu tätigen. Die Bestimmung des § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(8) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Schalenwild nach Alters-, Stärke- und Gütemerkmalen in Klassen einzuteilen,
  2. 2.
    aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild (Kern-, Rand- und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen,
  3. 3.
    die Zusammenarbeit mehrerer Hegegemeinschaften zur Bewirtschaftung des Rotwildes zu regeln,
  4. 4.
    vorzuschreiben, dass für den Abschussplan, die Abschussliste, die Abschussmeldung und die jährliche Wildnachweisung bestimmte Muster zu verwenden sind,
  5. 5.
    die Termine zu bestimmen, bis zu denen der Abschussplan, die Abschussmeldung und die jährliche Wildnachweisung der unteren Jagdbehörde vorzulegen sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).