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§ 21 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Sechster Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
 

§ 21 LJG – Verhinderung vermeidbarer Schmerzen oder Leiden des Wildes (1)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wilde unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen.

(2) Die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd Berechtigten sind verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder schwer kranken Wildes zu sorgen. Wechselt ein krankgeschossenes oder schwer krankes Stück Wild über die Grenze, so hat der Schütze das Überwechseln dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Beauftragten mitzuteilen. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Die gleiche Verpflichtung trifft den Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem das Stück beschossen wurde oder dessen Beauftragten, sofern sie vom Überwechseln des Wildes Kenntnis erlangt haben. Wechselt das Stück Wild in einen weiteren Jagdbezirk, so gilt Satz 2 bis 4 sinngemäß.

(3) Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt nicht, wenn in einer Wildfolgevereinbarung etwas anderes geregelt ist.

(4) Unbeschadet weitergehender Verpflichtungen darf der Jagdausübungsberechtigte durch Seuchenbefall, Verletzung oder infolge anderer Ursachen kümmerndes Wild während der Schonzeit (§ 22 des Bundesjagdgesetzes) oder über den Abschussplan hinaus (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) in der Regel nur mit vorheriger Erlaubnis der unteren Jagdbehörde erlegen. Die Erlaubnis kann in Ausnahmefällen nachträglich eingeholt werden, wenn eine sofortige Erlegung unbedingt geboten erscheint. In allen diesen Fällen hat der Jagdausübungsberechtigte die Erlegung der unteren Jagdbehörde unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, mitzuteilen. Sofern für das erlegte Wild ein Abschussplan vorgesehen ist, wird es auf den Abschuss des laufenden oder des nächsten Jagdjahres angerechnet.

(5) Soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist erlegtes oder verendetes seuchenverdächtiges Wild, das nicht Untersuchungszwecken zugeführt wird, unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).