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§ 2 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Erster Abschnitt – Jagdrecht
 

§ 2 LJG – Ablieferungs- und Anzeigepflicht (1)

(1) Wer den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild dem Aneignungsberechtigten, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzugeben, soweit besondere Umstände nicht entgegenstehen.

(2) Wer bewegungsunfähiges oder verendetes Schalenwild in der freien Natur wahrnimmt oder als Führer eines Fahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, ist verpflichtet, dies einer in Absatz 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).