Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Fünfter Abschnitt – Jagdschein
 

§ 15 LJG – Jagdscheinerteilung (1)

(1) Zuständig für die Erteilung von Jagdscheinen aller Art ist die untere Jagdbehörde. Als Jahresjagdschein wird der Jagdschein für ein Jagdjahr oder für zwei oder für drei aufeinander folgende Jagdjahre erteilt; für die Verlängerung des Jahresjagdscheins gilt dies entsprechend.

(2) Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines (§ 18 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes) soll in der Regel nicht mehr als fünf Jahre betragen.

(3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheines beantragt, hat anzugeben, ob er

  1. 1.
    als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes,
  2. 2.
    als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächter,
  3. 3.
    als Mitpächter,
  4. 4.
    als Jagdausübungsberechtigter gemäß § 13 Abs. 2 oder
  5. 5.
    auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis

in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für welche Flächen die Befugnis oder anteilige Befugnis besteht. Flächen, für die ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein ausgestellt ist, bleiben bei der Berechnung der auf den Jagdausübungsberechtigten entfallenden Fläche außer Ansatz, jedoch höchstens im Umfang der Fläche, die sich bei der Teilung des Jagdbezirkes durch die Gesamtzahl der Jagdausübungsberechtigten und der Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisscheine im Durchschnitt ergibt. Sind mehrere Jagdausübungsberechtigte vorhanden, so wird die Fläche des Jagdreviers gleichmäßig auf diese aufgeteilt; Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).