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§ 14 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Referenz: 792-1
Abschnitt: Vierter Abschnitt – Hegegemeinschaften
 

§ 14 LJG – Bildung von Hegegemeinschaften (1)

(1) Ist es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich, eine Hegegemeinschaft zu bilden, so fordert die untere Jagdbehörde die betroffenen Jagdausübungsberechtigten hierzu auf (§ 10a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes). Die Aufforderung muss angeben, mit welchen Jagdausübungsberechtigten, in welchem räumlichen Umfang und in welcher Frist die Hegegemeinschaft zu bilden ist. Sind die betroffenen Jagdausübungsberechtigten nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist der Aufforderung nicht nachgekommen, so entsteht die Hegegemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung nach Satz 2 hinzuweisen. Die Hegegemeinschaft untersteht der Staatsaufsicht; § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung von Hegegemeinschaften nach Absatz 1, insbesondere über die Organe, die Geschäftsführung sowie die Vertretung und Verwaltung bis zur Beschlussfassung über die Satzung zu bestimmen. Wird bis zu einem von der unteren Jagdbehörde gesetzten Termin keine Satzung beschlossen, so erlässt die untere Jagdbehörde eine Satzung; sie ist auf Kosten der Hegegemeinschaft im Bekanntmachungsorgan der unteren Jagdbehörde zu veröffentlichen.

(3) Sind Jagdbezirke aus dem Gebiet mehrerer Landkreise bzw. kreisfreier Städte betroffen, so bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Juli 2010 durch § 55 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149). Zur weiteren Anwendung s. § 54 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149).