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§ 44 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Jagdverwaltung

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LJG – Jagdbehörden, Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger

(1) Oberste Jagdbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium. Obere Jagdbehörde ist die Zentralstelle der Forstverwaltung. Untere Jagdbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes und des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer unterer Jagdbehörden, so ist die untere Jagdbehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Jagdbezirkes liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt.

(4) Die Jagdbehörden arbeiten mit den auf Landesebene organisierten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger und den von jagdlichen Fragen unmittelbar betroffenen Vereinigungen in Fragen des verbandspolitischen Interesses vertrauensvoll zusammen. Diese Vereinigungen sollen darüber hinaus in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung bei jagdbehördlichen Entscheidungen über Verstöße gegen § 3 Abs. 5 gehört werden.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann mit Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger sowie mit Dritten vertragliche Vereinbarungen über die Wahrnehmung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes abschließen.