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§ 34 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Jagdschutz

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LJG – Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1) Die jagdausübungsberechtigte Person, ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und ihre Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Krank geschossenes, schwer krankes oder auf andere Weise schwer verletztes Wild ist von der zur Jagd befugten Person unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich zu erlegen.

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person ist verpflichtet, für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche krank geschossenen, verletzten oder schwer kranken Wildes gegebenenfalls auch über die Jagdbezirksgrenzen hinaus zu sorgen.

(3) Wer krankes oder verletztes Wild auffindet, ist berechtigt, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder eine in Rheinland-Pfalz zugelassene Tierärztin oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zuvor eine der in § 5 Abs. 1 genannten Personen oder Dienststellen informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte.

(4) Wird krankes oder verletztes Wild aufgefunden und ist zu besorgen, dass dieses nicht gesund gepflegt werden kann, so ist die auffindende Person berechtigt, dieses Tier vor Ort fachgerecht zu töten oder töten zu lassen. Töten darf ein Tier nur, wer im Besitz eines auf seinen Namen lautenden gültigen Jagdscheines ist oder über eine beruflich erworbene Fachkenntnis zum tierschutzgerechten Töten von Tieren verfügt.

(5) Die Ordnungsbehörden sind berechtigt, Personen, die im Besitz eines auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdscheines sind, mit deren Einwilligung zum Töten von Wild, das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, heranzuziehen. Die herangezogene Person haftet für in diesem Zusammenhang von ihr verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie hat Anspruch auf Erstattung ihrer durch die Heranziehung entstandenen Aufwendungen durch die Ordnungsbehörde.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 bleibt das Aneignungsrecht der jagdausübungsberechtigten Person unberührt.