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§ 33 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Jagdschutz

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LJG – Obliegenheiten beim Jagdschutz, Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild

(1) Die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften (Jagdschutz) obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen der jagdausübungsberechtigten Person (jagdschutzberechtigte).

(2) Die jagdausübungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, jederzeit gewährleistet ist. Sie kann hierzu Personen beauftragen, die

  1. 1.

    zum Jagdschutz geeignet und befähigt sind,

  2. 2.

    einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen,

  3. 3.

    eine von den Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger durchzuführende Befähigungsprüfung nachweislich bestanden haben und

  4. 4.

    von ihr der zuständigen Behörde gegenüber benannt und von dieser bestätigt worden sind,

(Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher). Die nach Satz 2 Nr. 4 erforderliche Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach der Benennung versagt wird.

(3) Die jagdausübungsberechtigte Person ist zur Mithilfe bei der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wild verpflichtet.

(4) Tritt eine Tierseuche bei Wild auf, so hat die jagdausübungsberechtigte Person dies unverzüglich der nach § 1 des Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174, BS 7831-6) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen; diese erlässt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde.

(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist erlegtes oder verendetes seuchenverdächtiges Wild, das nicht Untersuchungszwecken zugeführt wird, durch eine der in Absatz 2 genannten Personen unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

(6) Die in Absatz 2 genannten Personen sind befugt, wildernde Hunde zu töten. Hunde gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, die als solche erkennbar sind, sowie gegenüber Hunden, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.

(7) Die in Absatz 2 genannten Personen sind befugt, wildernde Hauskatzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus angetroffen werden, zu töten. Hauskatzen gelten als wildernd, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Hauskatzen, die sich erkennbar in menschlicher Obhut befinden und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.