Landesjagdgesetz (LJG)
Teil 5 – Beschränkung von Jagd und Hege, Pflichten bei der Wahrnehmung des Jagdrechts, Beunruhigen von Wild
§ 29 LJG – Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht öffentlichen Weg oder vorhandenen Pfad (Jägernotweg) befugt, der auf Antrag der jagdausübungsberechtigten Person von der zuständigen Behörde festgelegt wird. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person der betroffenen Grundfläche steht ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(3) Der Jägernotweg darf von der jagdausübungsberechtigten Person, ihren Jagdgästen mit Jagderlaubnisschein (§ 16 Abs. 1) sowie den Jagdschutzberechtigten und ihren Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und 2) benutzt werden; alle anderen Personen müssen von der jagdausübungsberechtigten Person begleitet werden.