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§ 21 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Jagdschein

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 LJG – Jägerprüfung

(1) Zur Jägerprüfung darf nur zugelassen werden, wer den Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung erbringt.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Erteilung von Ausländerjagdscheinen Befreiung von der Jägerprüfung zulassen.