Landesjagdgesetz (LJG)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 LJG – Gesetzeszweck
Dieses Gesetz soll dazu beitragen,
- 1.
einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
- 2.
die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- 3.
bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
- 4.
Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
- 5.
die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
- 6.
das Jagdwesen unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere der Belange der Landeskultur und des Naturschutzes, zu entwickeln,
- 7.
die Belange des Tierschutzes in allen Bereichen der Jagdausübung zu berücksichtigen und
- 8.
die Jagd als naturnahe nachhaltige Nutzungsform und als Kulturgut zu sichern.