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§ 2 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LJG – Gesetzeszweck

Dieses Gesetz soll dazu beitragen,

  1. 1.

    einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,

  2. 2.

    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,

  3. 3.

    bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,

  4. 4.

    Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,

  5. 5.

    die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,

  6. 6.

    das Jagdwesen unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere der Belange der Landeskultur und des Naturschutzes, zu entwickeln,

  7. 7.

    die Belange des Tierschutzes in allen Bereichen der Jagdausübung zu berücksichtigen und

  8. 8.

    die Jagd als naturnahe nachhaltige Nutzungsform und als Kulturgut zu sichern.