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§ 17 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LJG – Anzeige von Jagdpachtverträgen

(1) Die verpachtende Person hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Abschluss des Jagdpachtvertrages unter Vorlage der Vertragsurkunde anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall der Aufnahme weiterer pachtender Personen.

(2) Die zuständige Behörde hat den Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige zu beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder zu erwarten ist, dass durch eine vertragsgemäße Jagdausübung die Vorschriften des § 3 Abs. 2 verletzt werden. Die Vertragsparteien sind aufzufordern, den Jagdpachtvertrag binnen bestimmter Frist, die frühestens drei Wochen nach Zustellung des Beanstandungsbescheides enden darf, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt der Jagdpachtvertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Jagdpachtvertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist; die Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheidet.

(3) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Jagdpachtvertrages durch eine Vertragspartei darf die pachtende Person das Jagdrecht nicht wahrnehmen, sofern nicht die zuständige Behörde die Wahrnehmung des Jagdrechts zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Im Falle einer Beanstandung nach Absatz 2 darf die pachtende Person das Jagdrecht erst wahrnehmen, wenn die Beanstandung behoben oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Jagdpachtvertrag nicht zu beanstanden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen, insbesondere

  1. 1.

    für die Dauer eines über die Nichtigkeit (§ 14 Abs. 6) oder die Beanstandung (Absatz 2) des Jagdpachtvertrages anhängigen Verfahrens,

  2. 2.

    bei längerer Erkrankung der jagdausübungsberechtigten Person oder

  3. 3.

    im Falle eines Verbotes der Jagdausübung (§ 50),

die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der jagdausübungsberechtigten Person treffen.