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§ 16 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Beteiligung Dritter an der Jagd

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LJG – Jagderlaubnisse, Jagdgäste

(1) Jagdausübungsberechtigte Personen können Dritten (Jagdgästen) eine Jagderlaubnis erteilen. Die Jagderlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Sind in einem Jagdbezirk mehrere jagdausübungsberechtigte Personen vorhanden, so bedarf die Erteilung der Jagderlaubnis oder ihr Widerruf der Zustimmung aller jagdausübungsberechtigten Personen. Soweit der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung einer jagdausübungsberechtigten Person ausübt, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzberechtigten und ihren Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und 2) vorzuzeigen. Der Jagderlaubnisschein ist nur gültig, wenn er von allen jagdausübungsberechtigten Personen unterschrieben ist; dies gilt auch, wenn die jagdausübungsberechtigten Personen den Jagdbezirk nach Flächen unter sich aufgeteilt haben. Jagderlaubnisse dürfen nur in dem Umfang erteilt werden, dass die Ziele dieses Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden.

(2) Jagdgäste sind nicht jagdausübungsberechtigte Personen im Sinne des Gesetzes.

(3) Abwurfstangen dürfen auch von Personen gesammelt werden, die von der jagdausübungsberechtigten Person hierfür eine Erlaubnis erhalten haben. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.