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§ 6 LjagdG M-V - Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so erlischt der gemeinschaftliche Jagdbezirk. Restflächen werden von der Jagdbehörde einem oder mehreren umliegenden Jagdbezirken angegliedert. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.