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§ 6 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LjagdG M-V – Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke

Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so erlischt der gemeinschaftliche Jagdbezirk. Restflächen werden von der Jagdbehörde einem oder mehreren umliegenden Jagdbezirken angegliedert.