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§ 7 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 LJagdG Bln – Eigenjagdbezirke
(zu § 7 des Bundesjagdgesetzes)

Der Eigentümer oder Nutznießer von Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, kann durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Eigenjagdbezirks verzichten. Die Flächen sind als dann benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. Der Verzicht sowie dessen Widerruf sind erst zum Ende einer laufenden Pachtzeit möglich.