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§ 6 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LJagdG Bln – Jagdausübungsberechtigter

(1) Der Inhaber des Rechts, die Jagd in einem Jagdbezirk auszuüben (Jagdausübungsberechtigter), ist unbeschadet des § 5 Abs. 4 zur Ausübung des Jagdrechts in dem betreffenden Jagdbezirk verpflichtet.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person, so hat diese der Jagdbehörde mindestens eine jagdpachtfähige Person als für die Jagd und den Jagdschutz verantwortlich zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung genutzt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 14 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Jagdausübungsberechtigte aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes länger als sechs Monate verhindert ist.