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§ 51 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

IX. Abschnitt – Bußgeldbestimmungen

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 51 LJagdG Bln – Einziehung von Gegenständen und Entziehung des Jagdscheins
(zu §§ 40, 41 und 42 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, ist anzuwenden.

(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 begangen worden, so kann neben der Geldbuße die Entziehung des Jagdscheins für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten angeordnet werden.