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§ 21 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

IV. Abschnitt – Jagdausübung

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 LJagdG Bln – Förderung des Jagdwesens

(1) Zusammen mit der Gebühr für den Jagdschein wird vom Jagdscheininhaber für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die von der Stiftung Naturschutz Berlin zweckgebunden zur Förderung des Jagdwesens verwendet wird. Insbesondere sollen gefördert werden:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes und
  2. 2.
    Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.

(2) Die Jagdabgabe wird auch für den Falknerjagdschein erhoben. Wird der Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlichen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben.

(3) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landesjagdverbands im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen die Höhe der Jagdabgabe festzusetzen.