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§ 20 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

IV. Abschnitt – Jagdausübung

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 LJagdG Bln – Jagdhaftpflichtversicherung
(zu § 17 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Die Erteilung des Jagdscheins ist vom Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig zu machen. Jede Veränderung des Versicherungsverhältnisses ist vom Inhaber des Jagdscheins der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Abschluss von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.