§ 20 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin
IV. Abschnitt – Jagdausübung
§ 20 LJagdG Bln – Jagdhaftpflichtversicherung
(zu § 17 des Bundesjagdgesetzes)
(1) Die Erteilung des Jagdscheins ist vom Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig zu machen. Jede Veränderung des Versicherungsverhältnisses ist vom Inhaber des Jagdscheins der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Abschluss von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.