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§ 19 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

IV. Abschnitt – Jagdausübung

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 LJagdG Bln – Jägerprüfung, Falknerprüfung, Jagdschein
(zu § 15 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jäger- und die Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die

  1. 1.
    Zulassungsvoraussetzungen,
  2. 2.
    Grundsätze des Prüfungsverfahrens,
  3. 3.
    Prüfungsorgane,
  4. 4.
    Prüfungsabschnitte sowie Prüfungsfächer und
  5. 5.
    Prüfungsanforderungen

im Einzelnen festzulegen.

(2) Der Jagdschein und der Falknerjagdschein werden von der für die Erteilung der Jagdscheine zuständigen Behörde als Jahresjagdschein mit einer Geltungsdauer von einem, zwei oder drei Jagdjahren (1. April bis 31. März) oder als Tagesjagdschein mit einer Geltungsdauer von 14 aufeinanderfolgenden Tagen erteilt. Der Falknerjagdschein ist als solcher zu kennzeichnen.

(3) Wer die Jagd ausüben will, hat nach der Prüfung seine Schießfertigkeit zu erhalten und möglichst zu verbessern. Als Nachweis fortbestehender hinreichender Schießfertigkeit soll für die Erteilung des Jagdscheins alle drei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen verlangt werden.

(4) Ausländer, die die Ausstellung eines Jagdscheins beantragen, können von dem Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes befreit werden, wenn sie

  1. 1.
    ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben und
  2. 2.
    ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nachgewiesen haben.