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§ 13 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LJagdG Bln – Verpachtung
(zu § 11 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Die Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks von geringerer Größe als der gesetzlichen Mindestgröße eines Jagdbezirks an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks zulassen, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient.

(2) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildbezirke neun Jahre, für Hochwildbezirke zwölf Jahre. Ein Jagdbezirk ist nur dann ein Hochwildjagdbezirk, wenn für ihn regelmäßig ein Abschuss von Hochwild vorgesehen ist. Jagdbezirke mit vereinzeltem Vorkommen von Hochwild als Wechselwild gelten als Niederwildjagdbezirke.