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§ 6 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 6 LJagdG 1996 – Jagdgenossenschaft (1)

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht des Staates; die Aufsicht wird von der unteren Jagdbehörde ausgeübt.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Mindestforderungen für die Satzungen aufstellen, Vorschriften über die Einberufung, Bekanntgabe und Durchführung der Versammlung der Jagdgenossenschaft erlassen und das Verfahren bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke regeln. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zur Aufstellung einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so kann die untere Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft erlassen.

(3) Für gemeinschaftliche Jagdbezirke, die durch Zusammenlegung (§ 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) entstanden sind, kann der Jagdvorstand, vorbehaltlich der Wahl durch die Jagdgenossenschaft, von der zuständigen Jagdbehörde bestimmt werden.

(4) Umlagen der Jagdgenossenschaft können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

(5) Durch Beschluss der Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) kann die Verwaltung der Jagdgenossenschaft dem Gemeindevorstand mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(6) Gemeindevorstand im Sinne dieses Gesetzes und des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Gemeinderat. Die Kosten seiner Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.