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§ 5 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 5 LJagdG 1996 – Gemeinschaftliche Jagdbezirke (1)

(1) Einem Antrag auf Zusammenlegung zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) ist stattzugeben, wenn er von Grundstückseigentümern gestellt wird, die zusammen über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(2) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in mehrere selbstständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) ist zuzulassen, wenn die Jagdgenossenschaft sie beschlossen hat, jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat und auf jedem Teil eine den Erfordernissen der Jagdpflege entsprechende Jagdausübung möglich ist.

(3) Zuständig für die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes ist die untere Jagdbehörde, bei Gemeinden verschiedener Land- oder Stadtkreise die nächsthöhere gemeinsame Jagdbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.