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§ 4 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

II. Abschnitt – Jagdbezirke

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 4 LJagdG 1996 – Eigenjagdbezirke (1)

(1) Die Mindestgröße der Eigenjagdbezirke beträgt 75 Hektar.

(2) Ist Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine Personenmehrheit oder eine juristische Person und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger (§ 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetz) oder durch bestätigte Jagdaufseher (§ 25 des Bundesjagdgesetzes und § 30 dieses Gesetzes) ausgeübt, so ist jagdausübungsberechtigt derjenige, der von dem Verfügungsberechtigten der unteren Jagdbehörde benannt wird. Die untere Jagdbehörde kann dem Verfügungsberechtigten hierzu eine angemessene Frist setzen. Wird innerhalb der Frist keine geeignete Person benannt, so kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten des Verfügungsberechtigten treffen. Als Jagdausübungsberechtigte dürfen auf Jagdbezirken bis zu 250 Hektar nicht mehr als drei Personen und für jede weitere angefangene 100 Hektar je eine weitere Person zugelassen werden.

(3) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung der im § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken beschränken.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.