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§ 35 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

VIII. Abschnitt – Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 35 LJagdG 1996 – Untere Jagdbehörde (1)

(1) Vorsitzender der unteren Jagdbehörde ist der Landrat, in Stadtkreisen der Oberbürgermeister oder die von ihnen bestimmten Vertreter. Beisitzer sind ein Vertreter der unteren Forstbehörde und je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden und der Jäger.

(2) Die höhere Forstbehörde bestellt den Vertreter der unteren Forstbehörde und dessen Stellvertreter. Die übrigen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den zuständigen Fachverbänden benannt und vom Vorsitzenden berufen. § 34 Abs. 4 Sätze 1 und 2 dieses Gesetzes finden Anwendung.

(3) Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden des Kreisjagdamtes durch Handschlag verpflichtet. Sie werden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Mehrheit es beantragt. Das Kreisjagdamt fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorsitzende muss Beschlüssen des Kreisjagdamtes widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzeswidrig sind; § 41 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Landkreisordnung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit es sich nicht um Fragen grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung oder um wichtige Einzelfragen handelt, kann das Kreisjagdamt den Vorsitzenden allgemein ermächtigen, im Einvernehmen mit einem vom Kreisjagdamt aus seinen Reihen gewählten Beisitzer selbstständig zu entscheiden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.