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§ 27 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

V. Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 27 LJagdG 1996 – Abschussplan und weitere Bejagungsregelungen (1)

(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) ist für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren getrennt nach Tierarten und bei Schalenwild nach Geschlecht mit Ausnahme von Jungwild im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellen und der unteren Jagdbehörde einzureichen; Pächter eines Eigenjagdbezirks oder eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bedürfen des Einvernehmens mit dem Verpächter.

(2) Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation zu berücksichtigen.

(3) Die untere Jagdbehörde gibt vor der Entscheidung über den Abschussplan der unteren Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Das in den staatlichen und kommunalen Eigenjagdbezirken sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken zuvor einzuholende forstliche und, soweit dies erforderlich ist, landwirtschaftliche Gutachten über eingetretene Wildschäden und über Wildschadensverhütungsmaßnahmen auf forstwirtschaftlich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken soll Vorschläge zur Abschussplanung enthalten. Eine gemäß § 7 dieses Gesetzes bestätigte Hegegemeinschaft ist berechtigt, in die Sitzungen der unteren Jagdbehörde, in denen über die Abschusspläne ihres Bereichs entschieden wird, einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Der eingereichte Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 27 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes entspricht. Der Abschussplan ist von der unteren Jagdbehörde festzusetzen, wenn der eingereichte Plan den Anforderungen in Satz 1 nicht entspricht oder wenn ein Abschussplan nicht rechtzeitig der Jagdbehörde eingereicht wird.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Abschussplan notfalls unter Hinzuziehung anderer Jagdscheininhaber zu erfüllen. Die untere Jagdbehörde trifft die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen; § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes eine Liste (Streckenliste) zu führen, die der unteren Jagdbehörde auf Verlangen jederzeit, spätestens mit der Einreichung des Abschussplans, bei mehrjährigen Abschussplänen jährlich am Ende des Jagdjahres, vorzulegen ist. Darüber hinaus kann die untere Jagdbehörde verlangen, ihr jeden Abschuss von Schalenwild, das dem Abschussplan unterliegt, zu melden und das erlegte Stück oder Teile desselben vorzulegen.

(7) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    nähere Bestimmungen über die Abschusspläne, die Überwachung ihrer Durchführung und die Erzwingung ihrer Erfüllung zu erlassen (§ 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes und § 27 dieses Gesetzes),
  2. 2.
    nähere Bestimmungen über die Erhebung von Daten über die Verhältnisse in den Jagdbezirken, insbesondere über den Bestand der Wildarten zu erlassen,
  3. 3.
    unter besonderer Berücksichtigung der Hegegrundsätze nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes Rotwildgebiete auszuweisen, aufzuheben und für die Bejagung des Rotwildes besondere Vorschriften zu erlassen.

(8) In Abweichung von § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes kann das Ministerium für bestimmte Jagdbezirke

  1. 1.

    zu wissenschaftlichen Zwecken,

  2. 2.

    zu Forschungszwecken oder

  3. 3.

    zur Durchführung von Pilotprojekten

durch Einzelanordnung Jagdausübungsberechtigte von der Pflicht, Abschüsse von Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans durchzuführen, entbinden. Die Ausnahme ist nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte und

  1. 1.

    bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaft,

  2. 2.

    bei Eigenjagdbezirken der Eigenjagdbesitzer

zugestimmt haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.