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§ 25 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

V. Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 25 LJagdG 1996 – Jagd- und Schonzeiten (1)

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Tierarten, die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nicht aufgeführt sind, dem Jagdrecht zu unterstellen und für diese Tierarten Jagdzeiten festzusetzen,
  2. 2.
    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,
  3. 3.
    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufzuheben,
  4. 4.
    gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen,
  5. 5.
    gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,
  6. 6.
    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöve sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten aus den in § 22 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen zu bestimmen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann

  1. 1.
    für den Lebendfang von Wild in Einzelfallen Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes zulassen,
  2. 2.
    Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auch durch Einzelanordnung treffen und gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen,
  3. 3.
    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen,
  4. 4.
    zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen,
  5. 5.
    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 6 des Bundesjagdgesetzes das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöven erlauben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.