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§ 22 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

V. Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 22 LJagdG 1996 – Ausübung der Fangjagd mit Tot- und Lebendfangfallen (1)

(1) Tot- und Lebendfangfallen dürfen nur von Personen zur Fangjagd verwendet werden, die einen deutschen Jagdschein besitzen. Für Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, genügt ein Fallensachkundenachweis für eine im Rahmen des § 3 Abs. 4 erlaubte Fangjagd. Dieser ist von der unteren Jagdbehörde zu erteilen, wenn der volljährige Bewerber an einem mindestens 15 Stunden umfassenden Fallenlehrgang eines auf Grund der Jägerprüfungsordnung anerkannten Ausbilders oder der Jagdschule des Landesjagdverbands teilgenommen hat. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Erteilung von Sachkundenachweisen, insbesondere das Verfahren zu regeln.

(2) Tot- und Lebendfangfallen müssen ihrer Bauart nach so beschaffen sein, dass sie ein sofortiges Töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten. Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen:

  1. 1.
    über die Bauart der Tot- und Lebendfangfallen,
  2. 2.
    zur Anwendung der in Nummer 1 genannten Fallen,
  3. 3.
    zur Überwachung des Falleneinsatzes.

(3) Totfangfallen dürfen nur in geschlossenen Räumen, Fangbunkern oder Fanggärten mit geeigneter Verblendung nach oben so aufgestellt werden, dass von ihnen keine Gefährdung von Menschen, besonders geschützten Tieren oder Haustieren ausgeht. Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.