Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

V. Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 19 LJagdG 1996 – Schutz des Wildes vor Futternot (1)

(1) Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild eine natürliche Äsung zu sichern. Dadurch und durch eine Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) nicht gefährdet werden; die Wildbestände sind gegebenenfalls entsprechend zu regulieren.

(2) Schalenwild darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März gefüttert werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist in dieser Zeit zur Fütterung des Schalenwildes verpflichtet, wenn Futternot besteht, in der übrigen Jahreszeit nur, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet.

(3) Wildenten (Tierarten im Sinne von § 2 des Bundesjagdgesetzes) dürfen nur gefüttert werden, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet.

(4) Die untere Jagdbehörde hat den Missbrauch der Wildfütterung bei Kenntnis unverzüglich abzustellen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Vermeidung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.