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§ 17 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

V. Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 17 LJagdG 1996 – Wildfolge (1)

(1) Durch schriftliche Wildfolgevereinbarungen nach § 22a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild auch dann vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden kann, wenn dieses in einen fremden Jagdbezirk wechselt.

(2) Wenn eine schriftliche Wildfolgevereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach § 22a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeübt werden:

  1. 1.
    Wechselt krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es von dem zur Jagdausübung Befugten von seinem Jagdbezirk aus zu erlegen und am Erlegungsort zu versorgen. Wild ist auch zu versorgen, wenn es in Sichtweite im Nachbarrevier verendet.
  2. 2.
    Schalenwild muss am Erlegungsort verbleiben; sonstiges Wild darf der zur Jagdausübung Befugte mitnehmen, muss es aber unverzüglich dem Reviernachbarn abliefern.
  3. 3.
    Das Erlegen von Wild im benachbarten Revier ist dem dort Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter durch den Erleger unverzüglich zu melden.
  4. 4.
    Wechselt krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild über die Grenze des Jagdbezirks und ist es für einen sicheren Schuss nicht erreichbar, so hat der zur Jagdausübung Befugte die Stelle des Überwechselns, gegebenenfalls den Anschuss nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Der Jagdausübungsberechtigte des Nachbarreviers oder dessen Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Nachsuche hat sich der zur Jagdausübung Befugte oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. Kann nur durch sofortige Aufnahme oder Weiterführung der Nachsuche mit einem brauchbaren Jagdhund krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwer krankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden bewahrt werden, darf der zur Jagdausübung Befugte Nachbarreviere für die Nachsuche auch mit der Langwaffe betreten, wenn er die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten zuvor nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt. Nach Beendigung der Nachsuche sind letztere unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Erlegtes Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Revierinhabers anzurechnen, in dessen Revier das Wild angeschossen wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.