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§ 16 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

V. Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung; Jagdbeschränkungen

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 16 LJagdG 1996 – Jagdeinrichtungen (1)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten; der Eigentümer ist zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.

(2) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind die nach Absatz 1 auf fremdem Grund und Boden errichteten Futterplätze und Ansitze dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.