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§ 10 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 10 LJagdG 1996 – Jagderlaubnis (1)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss eine Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt sein. Die Jagdausübungsberechtigten können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen.

(2) Auf die entgeltliche Erteilung einer Jagderlaubnis sind die §§ 11 Abs. 5, 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 9 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für die Erlaubnis zu Einzelabschüssen. Die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis steht der Verpachtung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes gleich.

(3) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege oder der öffentlichen Sicherheit für bestimmte Bezirke die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen oder eine sonstige Beteiligung anderer an der Jagd beschränken oder ganz untersagen.

(4) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von dem Jagdausübungsberechtigten oder einem bestätigten Jagdaufseher begleitet wird, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen. Sofern ein Jagdausübungsberechtigter gemäß Absatz 1 Satz 3 bevollmächtigt ist und den Jagdgast begleitet, bedarf es der Begleitung oder einer schriftlichen Jagderlaubnis des Vollmachtgebers nicht.

(5) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.

(6) Angestellte Jäger (§ 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) und bestätigte Jagdaufseher (§ 25 der Bundesjagdgesetzes und § 30 dieses Gesetzes) sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.