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§ 11 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 11 LJagdG 1996 – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen (1)

(1) Ein Vertrag, der gegen § 8 Abs. 1, §§ 9 oder 10 Abs. 1 oder 2 verstößt, ist nichtig.

(2) Die untere Jagdbehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes) oder die Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.