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Art. 27 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 27 LJagdG – Zu § 23 BJagdG

Der Jagdschutz umfasst die Befugnis:

  1. 1.
    Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen;
  2. 2.
    Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, dass sich der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 200 m vom nächsten Haus entfernt befindet oder dass es sich um einen Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist.