Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 2 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 2 LJagdG – Zu § 1 BJagdG

(1) Der befugte Jäger (Artikel 1 Abs. 1) hat das Recht,

  1. 1.
    innerhalb des Jagdbezirks befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zwecks Aneignung von Jagdbeute zu betreten; soweit ihm in einem befriedeten Bezirk eine Jagdausübung gestattet ist (Artikel 5 Abs. 2), darf er ihn auch zu diesem Zweck betreten;
  2. 2.
    in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg zu benutzen und in Jagdausrüstung zu betreten, wenn er seinen Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einen unzumutbaren Umweg erreichen kann. Die Benutzung ist dem Revierinhaber des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen; dieser kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass sie den Jägernotweg im Einzelnen festlegt. Bei der Benutzung dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen,

  1. 1.
    wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten in Feld und Forst verstoßen und dadurch Wild erheblich beunruhigen,
  2. 2.
    wenn sie Wild in oder an seinen Bauen, Gehocken, Nestern oder Gelegen oder Birkwild oder Wild von anderen Arten der Rauhfußhühner an seinen Balzplätzen beunruhigen; die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke bleibt unberührt.

(3) Der Revierinhaber hat das Recht, auf Grundstücken seines Jagdbezirks, die nicht intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche Einrichtungen) anzulegen. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers; die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bleiben unberührt. Der Revierinhaber kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen der Einrichtungen auffordern; er kann diese Befugnis auf angestellte Jäger und Jagdgäste übertragen.