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Art. 19 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 19 LJagdG – Zu §§ 15 und 16 BJagdG

(1) Für die Erteilung, Versagung, Ungültigkeitserklärung und Einziehung von Jagdscheinen ist die Jagdbehörde zuständig. Ausländerjagdscheine für Ausländer, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, stellt die Jagdbehörde des Bezirks aus, in dem er die Jagd ausüben will. Für Angehörige der Stationierungsstreitkräfte ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet ihr Standort liegt.

(2) Der Jahresjagdschein wird für höchstens 3 Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage erteilt; er kann jeweils entsprechend verlängert werden. Wird der Jahresjagdschein mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jagdjahren erteilt, so ist die Erteilung von dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für diesen Zeitraum abhängig zu machen. Dabei muss gewährleistet sein, dass jede Veränderung des Versicherungsverhältnisses der Jagdbehörde unverzüglich angezeigt wird. Der Jagdscheininhaber ist verpflichtet, jede Änderung der ihm für die Jagdausübung zustehenden Fläche (§ 11 [3] BJagdG) unverzüglich der für seinen Wohnsitz zuständigen Jagdbehörde zu melden. Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren nach der Bremischen Verwaltungsgebührenordnung mit ihrem Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Jagdabgabe bis zur Höhe der Jagdscheingebühren zu erheben und diese für die Anschaffung und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen, die Jagdausbildung und -pflege sowie sonstige für das Jagdwesen notwendige Maßnahmen zu verwenden.

(4) Die Jägerprüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen. Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Prüfungsordnung zu regeln sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen. Die Durchführung von Falknerprüfungen kann der Landesjägerschaft übertragen werden.

(5) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei anzugeben, ob er

  1. 1.
    als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks,
  2. 2.
    als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächter,
  3. 3.
    als Mitpächter,
  4. 4.
    auf Grund einer anzeigepflichtigen Jagderlaubnis (Art. 16 Abs. 3)

in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfallenden Flächen, eine Befugnis besteht. Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen.