Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 17 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 17 LJagdG – Zu § 12 BJagdG

(1) Der Abschluss sowie jede Änderung des Jagdpachtvertrages ist der Jagdbehörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen.

(2) Ein Jagdpachtvertrag oder eine Jagderlaubnis ist zu beanstanden, wenn in einem Jagdbezirk unter 500 Hektar außer einem ständigen Jagdaufseher insgesamt mehr als vier Personen ständig die Jagd ausüben sollen. In größeren Jagdbezirken können für jede weitere(n) volle(n) 125 Hektar eine weitere Person ständig die Jagd ausüben. Eine Jagderlaubnis ist auch dann zu beanstanden, wenn die sonst mit den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) nicht vereinbar ist. Für die Beanstandung von Jagderlaubnissen gilt § 12 Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.

(3) § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn das Recht aus einem Jagdpachtvertrag vom Jagdpächter auf einen Dritten übertragen wird oder wenn der Jagdpächter einen weiteren Mitpächter oder Unterpächter in den Jagdpachtvertrag aufnehmen will.