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Art. 16 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 16 LJagdG – Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG

(1) Die Jagderlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt

  1. 1.
    mit dem Tod des Berechtigten,
  2. 2.
    wenn die Jagdbefugnis des Revierinhabers endet; haben mehrere Revierinhaber gemeinsam eine Jagderlaubnis erteilt, so erlischt diese, wenn die Jagdbefugnis eines der Revierinhaber endet.

(2) Ist eine entgeltliche Jagderlaubnis ständig auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine unentgeltliche Jagderlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist, kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) Ist eine Jagderlaubnis ständig auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz 1 kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Verpflichtungen zur Ausstellung von Jagderlaubnissen auf eine längere Zeit als drei Jahre, die ein Jagdpächter dem Verpächter gegenüber eingegangen ist, bleiben wirksam.