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Art. 1 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 1 LJagdG – Zu § 1 BJagdG

(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein und als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen.

(2) Revierinhaber ist

  1. 1.
    der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, soweit die Jagd in dem Bezirk nicht verpachtet oder ihre Ausübung nicht nach Artikel 8 Abs. 1 geregelt ist, oder derjenige, der nach Artikel 8 Abs. 1 als Revierinhaber, für einen Eigenjagdbezirk benannt oder eingesetzt worden ist,
  2. 2.
    der Jagdpächter.