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§ 39 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Schlussvorschriften

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LJagdG – Überleitungsvorschriften

(1) Abrundungen von Jagdbezirken, die am 1. April 1953 bestanden, bleiben bis zum Fristablauf gültig, wenn sie nicht von der Jagdbehörde geändert oder aufgehoben werden.

(2) Unbefristete Abrundungen von Jagdbezirken, die mit den geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen, sind aufzuheben.

(3) Eingatterungen zum Zweck der Jagd oder der Hege, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigt waren, dürfen für die Dauer ihrer Genehmigung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Oktober 2014 bestehen bleiben.