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§ 30 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LJagdG – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
(zu § 35 Bundesjagdgesetz)

(1) Wild- oder Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden.

(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes). Für die Anrechnung von Grundstücken, die nach § 6a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind, gilt § 6a Absatz 6 Bundesjagdgesetz.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz wird auch Wildschaden, der auf mit Mais bebauten Schlägen entsteht, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt bestehen, wenn die oder der Geschädigte auf dem mit Mais bebauten Schlag Schneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichten.

(4) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges hat ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde stattzufinden. Die näheren Bestimmungen erlässt die oberste Jagdbehörde durch Verordnung.