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§ 3 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LJagdG – Gestaltung der Jagdbezirke
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt

  1. 1.

    durch Vertrag zwischen Jagdgenossenschaften oder den Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken (Abrundungsvertrag) oder

  2. 2.

    von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.

(2) Der Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der Jagdbehörde. Diese versagt ihre Zustimmung, wenn

  1. 1.

    die Abrundung aus Erfordernissen der Jagdausübung oder der Jagdpflege nicht notwendig ist oder

  2. 2.

    die Gesamtgröße der beteiligten Jagdbezirke durch die Abrundung wesentlich verändert würde.

(3) Die Abrundung kann von Amts wegen verfügt werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Jagdausübung erforderlich ist. Dies gilt nicht für Pachtverträge, die über mehr als 30 Jahre oder bis zum Lebensende der Pächterin oder des Pächters geschlossen sind, wenn mehr als 30 Jahre der Pachtzeit verstrichen sind. In laufende Pachtverträge darf nur mit Zustimmung der Vertragsparteien eingegriffen werden. Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 581 Absatz 2 und des § 544 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht für Verträge, die über mehr als 30 Jahre geschlossen sind.

(4) Weisen Jagdbezirke infolge von Abrundungen die gesetzliche Mindestgröße nicht mehr auf, gilt § 7 entsprechend.

(5) Wer das Eigentum an einer Grundfläche hat, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen Eigentümerinnen oder Eigentümer, deren Grundflächen den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Bestehen in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke oder erstreckt sich der Eigenjagdbezirk über mehrere Gemeinden, ist der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke maßgeblich. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken haben Eigentümerinnen oder Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung.