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§ 23 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LJagdG – Nachsuche, Wildfolge
(zu § 22a Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten und die Person, die ein Stück Wild beschossen hat, sind verpflichtet, für eine fachgerechte Nachsuche krankgeschossenen oder auf andere Weise schwer verletzten Wildes zu sorgen.

(2) Wechselt krankgeschossenes oder auf andere Weise schwer verletztes Wild über die Grenze des Jagdbezirks, haben die in Absatz 1 genannten Personen folgende Pflichten:

  1. 1.

    Ist das Wild für einen sicheren Schuss nicht erreichbar, haben sie die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen und das Überwechseln den Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragten des angrenzenden Jagdbezirkes sowie der von der Nachsuche voraussichtlich berührten weiteren Jagdbezirke unverzüglich anzuzeigen. Wer Wild krankgeschossen hat, muss sich oder eine andere, mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung stellen.

  2. 2.

    Ist das Wild für einen sicheren Schuss erreichbar, muss es von der oder dem Jagdausübenden durch Fangschuss erlegt und am Erlegungsort versorgt werden. Es muss auch versorgt werden, wenn es in Sichtweite im Nachbarrevier verendet. Das Erlegen und Versorgen ist den dort Jagdausübungsberechtigten oder ihren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke, die durch eine Nachsuche von Schalenwild voraussichtlich berührt werden, sind nach Benachrichtigung verpflichtet, einer Führerin oder einem Führer von anerkannten Fährtenhunden unverzüglich zu gestatten, ihre Jagdbezirke zur Nachsuche zu betreten und das kranke oder verletzte Schalenwild zu erlegen. Können die Jagdausübungsberechtigten nicht erreicht werden, so sind die Führerinnen oder Führer von anerkannten Fährtenhunden auch ohne Einwilligung der Jagdausübungsberechtigten berechtigt, die Handlungen nach Satz 1 durchzuführen.

(4) Schriftliche Wildfolgevereinbarungen, die die Pflichten nach Absatz 2 und 3 erweitern, sollen abgeschlossen werden.

(5) Im übrigen gilt für die Wildfolge vorbehaltlich abweichender schriftlicher Wildfolgevereinbarungen:

  1. 1.

    Eine Schusswaffe darf ohne Einwilligung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder ihrer Beauftragten beim Betreten des Jagdbezirks, in den das Wild eingewechselt ist, nur ungeladen mitgeführt werden.

  2. 2.

    Schalenwild muss am Erlegungsort beziehungsweise Ort des Verendens verbleiben. Sonstiges Wild darf die oder der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, aus dem das Wild ursprünglich herausgewechselt ist, mitnehmen, muss es aber unverzüglich der oder dem am Erlegungsort beziehungsweise dem Ort des Verendens Jagdausübungsberechtigten abliefern. Die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild erlegt wurde oder verendet ist, entscheiden, ob sie das Stück Wild der Person, die die Wildfolge aufgenommen hat, überlassen. Das Wild wird auf den Abschussplan der Person angerechnet, die es erhält.

(6) Wildfolgevereinbarungen können auch durch die Satzungen der Hegegemeinschaften geschlossen werden.