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§ 2 LIG
Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt

Amtliche Abkürzung: LIG
Referenz: 100.4

§ 2 LIG – Recht des Landtages zur Stellungnahme

(1) In den Fällen des § 1 Nrn. 4 bis 7 gibt die Landesregierung dem Landtag rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt diese bei ihrer Willensbildung.

(2) Bei Vorhaben, die Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes wesentlich berühren oder Änderungen des Grundgesetzes zum Gegenstand haben und zu denen der Landtag eine Stellungnahme abgegeben hat, berücksichtigt die Landesregierung diese Stellungnahme bei der Willensbildung maßgeblich. Eine rechtliche Bindung besteht nicht. Folgt die Landesregierung der Stellungnahme nicht, gibt sie gegenüber dem Landtag einen Bericht und erläutert die Gründe.