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§ 91 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil V – Rechnungsprüfung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 01.01.1999
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 91 LHO – Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung

(1) 1Der Rechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

  1. 1.

    Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,

  2. 2.

    Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten oder

  3. 3.

    vom Land Zuwendungen erhalten oder

  4. 4.

    auf Grund von Finanzausgleichsgesetzen Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.

2Leiten diese Stellen die Mittel nach Nr. 1 bis 3 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Abs. 1 Nr. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Abs. 1 Nr. 4). 2Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

(3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Rechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).