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§ 85 LHO
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Hessen

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 43-25
gilt ab: 24.12.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 14.04.2022
Fundstelle: GVBl. I 1999 S. 248 vom 08.04.1999

§ 85 LHO – Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind folgende Übersichten beizufügen:

  1. 1.

    eine Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

  2. 2.

    eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

  3. 3.

    eine Gruppierungsübersicht mit den Soll- und den Istbeträgen nach Hauptgruppen,

  4. 4.

    eine Funktionsübersicht mit den Soll- und den Istbeträgen nach Hauptfunktionen,

  5. 5.

    eine Übersicht über den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,

  6. 6.

    eine Übersicht über die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,

  7. 7.

    eine Übersicht über die nichtveranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

(2) (weggefallen)

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 15. April 2022 durch § 110 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184). Zur weiteren Anwendung s. § 111 der Ordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184).